Auszug aus dem Infobrief EnBW
vom 8. Dezember 2004-12-24
Direktheizung-Radiowerbung
Bei der EnBW melden sich
sehr oft Kunden, die auf Grund von Radiowerbung, Regionalmessen,
Postwurfsendungen, Kaffeefahrten usw. Kontakt mit Vertretern von
Direktheizungsherstellern hatten. Diesen Kunden wird sehr oft die Aussage
gemacht, dass es Nachtstrom ab 2006/2007 nicht mehr gibt. Diese Aussagen sind
falsch. Richtig ist, dass ab dem 01.01.2007 der bisher für alte
Speicherheizungen, die vor dem 01.04.1999 errichtet wurden, gültige
reduzierte Stromsteuersatz von 1,29 Cent/kWh netto entfällt und ab diesem
Zeitpunkt für alle Speicherheizungsanlagen der Regelsatz von 2,05 Cent/kWh
netto berechnet wird. Das heißt, Kunden mit alten Speicherheizungsanlagen
bezahlen ab dem 01.01.2007 den gleichen Stromsteuersatz wie Kunden, deren
Anlage nach dem 01.04.1999 errichtet wurde.
Auf diese
Gesetzesänderung hat die EnBW keinen Einfluss.
Die EnBW wird auch in Zukunft spezielle
Stromlieferungsverträge (Sonderabkommen) für Elektro-Speicherheizungen an
bieten und die Kunden mit attraktiven Preisen diese Anlagen versorgen.
Für Direktheizungen bietet die EnBW derzeit keine
speziellen Tarife an. Diese Anlagen werden zu den normalen Haushaltstarifen (EnBW
Komfort oder EnBW Aktiv) versorgt. Auf Grund unser
langjährigen Erfahrung ist uns bekannt, dass mit diesen Heizsystemen auf die
Kunden hohe Rechnungen zukommen, sofern diese Gebäude nicht dem Niedrig- oder
Passivhausstandard erfüllen. Vertretern dieser Direktheizungsgeräten
versprechen z. T. den Kunden, dass für diese Heizsysteme spezielle Tarife
angeboten werden. Dies ist bei der EnBW derzeit
nicht der Fall. Auch die Anwendung der Schwachlastregelung (22.00 Uhr bis 6.00
Uhr) bringt keine große Reduzierung der Energiekosten, da in diesem
Zeitbereich die Direktheizung durch die Nachtabsenkung kaum genutzt wird.
Kind stirbt – Vermieter trifft Teilschuld
Defekte Steckdose tötete Jungen /
Staatsanwaltschaft: Leitungen müssen alle vier
Jahre geprüft werden
Die Wohnungsgenossenschaft Hannover-Herrenhausen ist
zumindest teilweise schuld am Tod eines Kleinkindes.
Hätte die Genossenschaft vorschriftsmäßig alle
vier Jahre die Elektroleitungen in ihren Wohnungen
überprüfen lassen, könnte der eineinhalbjährige
Albian R. noch leben, meint die Staatsanwaltschaft.
Der Junge hatte Anfang November vergangenen Jahres
in einer Wohnung in Badenstedt gleichzeitig mit
einer Hand in eine Dreifachsteckdose und mit der
anderen an eine Heizung gefasst. Die elektrischen
Leitungen an der Fensterwand des Schlafzimmers waren
allerdings fehlerhaft verlegt, so dass das Kind
einen tödlichen Stromschlag bekam. Später stellte
sich heraus, dass bei der Steckdose Plus- und
Minusphasen vertauscht worden waren, so dass auf dem
Schutzleiter permanent Strom floss. Die
Staatsanwaltschaft konnte nicht klären, welcher
Elektriker für den Tod des Kindes verantwortlich
ist. „Zwei Handwerker aus verschiedenen
Unternehmen haben in dieser Wohnung gearbeitet“,
sagt Sprecher Thomas Klinge, „und die haben sich
in den Vernehmungen die Schuld gegenseitig
zugeschoben.“ Das war für die Staatsanwälte
allerdings auch nicht mehr entscheidend, denn nach
ihrer Auffassung ist die Wohnungsgenossenschaft
Hannover-Herrenhausen als Vermieterin der Wohnung
mit für das Geschehen verantwortlich. Die
Genossenschaft habe nicht regelmäßig die
elektrischen Leitungen in ihren Mietwohnungen von
einem Fachmann überprüfen lassen. Dies sei jedoch
vorgeschrieben. Die Staatsanwaltschaft beruft sich
dabei auf das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und auf
eine Empfehlung des Verbandes der deutschen
Elektroindustrie. „Und diese Empfehlung hat quasi
Gesetzescharakter“, sagt Manfred Jonas, Geschäftsführer
des Mietervereins Hannover. Rund 150 Mark koste eine
solche Überprüfung pro Wohnung, und die Vermieter
drückten sich augenscheinlich überall um diese
Ausgabe. „Wir hoffen, dass diese Vorschrift nun
befolgt wird und die Vermieter tatsächlich alle
vier Jahre ihre Wohnungen überprüfen lassen“,
sagt Klinge. 10000 Mark Geldbuße als Schadenersatz
soll die Genossenschaft der Familie des getöteten
Jungen zahlen, dann würde die Staatsanwaltschaft
das Verfahren einstellen. „Die Summe ist deshalb
relativ gering, weil diese Vorschrift bei den
Vermietern bisher offensichtlich nicht so präsent
ist“, erklärt Klinge. Sollte dies der Familie
nicht ausreichen, müsste sie vor einem Zivilgericht
weitere Schadenersatzforderungen einklagen.
hau/bil
31.07.2001