Auszug aus dem Infobrief EnBW vom 8. Dezember 2004-12-24

 

Direktheizung-Radiowerbung

 

Bei der EnBW melden sich sehr oft Kunden, die auf Grund von Radiowerbung, Regionalmessen, Postwurfsendungen, Kaffeefahrten usw. Kontakt mit Vertretern von Direktheizungsherstellern hatten. Diesen Kunden wird sehr oft die Aussage gemacht, dass es Nachtstrom ab 2006/2007 nicht mehr gibt. Diese Aussagen sind falsch. Richtig ist, dass ab dem 01.01.2007 der bisher für alte Speicherheizungen, die vor dem 01.04.1999 errichtet wurden, gültige reduzierte Stromsteuersatz von 1,29 Cent/kWh netto entfällt und ab diesem Zeitpunkt für alle Speicherheizungsanlagen der Regelsatz von 2,05 Cent/kWh netto berechnet wird. Das heißt, Kunden mit alten Speicherheizungsanlagen bezahlen ab dem 01.01.2007 den gleichen Stromsteuersatz wie Kunden, deren Anlage nach dem 01.04.1999 errichtet wurde.

Auf diese Gesetzesänderung hat die EnBW keinen Einfluss. Die EnBW wird auch in Zukunft spezielle Stromlieferungsverträge (Sonderabkommen) für Elektro-Speicherheizungen an bieten und die Kunden mit attraktiven Preisen diese Anlagen versorgen. Für Direktheizungen bietet die EnBW derzeit keine speziellen Tarife an. Diese Anlagen werden zu den normalen Haushaltstarifen (EnBW Komfort oder EnBW Aktiv) versorgt. Auf Grund unser langjährigen Erfahrung ist uns bekannt, dass mit diesen Heizsystemen auf die Kunden hohe Rechnungen zukommen, sofern diese Gebäude nicht dem Niedrig- oder Passivhausstandard erfüllen. Vertretern dieser Direktheizungsgeräten versprechen z. T. den Kunden, dass für diese Heizsysteme spezielle Tarife angeboten werden. Dies ist bei der EnBW derzeit nicht der Fall. Auch die Anwendung der Schwachlastregelung (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) bringt keine große Reduzierung der Energiekosten, da in diesem Zeitbereich die Direktheizung durch die Nachtabsenkung kaum genutzt wird.

 

 

Kind stirbt – Vermieter trifft Teilschuld

 

Defekte Steckdose tötete Jungen / Staatsanwaltschaft: Leitungen müssen alle vier Jahre geprüft werden

Die Wohnungsgenossenschaft Hannover-Herrenhausen ist zumindest teilweise schuld am Tod eines Kleinkindes. Hätte die Genossenschaft vorschriftsmäßig alle vier Jahre die Elektroleitungen in ihren Wohnungen überprüfen lassen, könnte der eineinhalbjährige Albian R. noch leben, meint die Staatsanwaltschaft. Der Junge hatte Anfang November vergangenen Jahres in einer Wohnung in Badenstedt gleichzeitig mit einer Hand in eine Dreifachsteckdose und mit der anderen an eine Heizung gefasst. Die elektrischen Leitungen an der Fensterwand des Schlafzimmers waren allerdings fehlerhaft verlegt, so dass das Kind einen tödlichen Stromschlag bekam. Später stellte sich heraus, dass bei der Steckdose Plus- und Minusphasen vertauscht worden waren, so dass auf dem Schutzleiter permanent Strom floss. Die Staatsanwaltschaft konnte nicht klären, welcher Elektriker für den Tod des Kindes verantwortlich ist. „Zwei Handwerker aus verschiedenen Unternehmen haben in dieser Wohnung gearbeitet“, sagt Sprecher Thomas Klinge, „und die haben sich in den Vernehmungen die Schuld gegenseitig zugeschoben.“ Das war für die Staatsanwälte allerdings auch nicht mehr entscheidend, denn nach ihrer Auffassung ist die Wohnungsgenossenschaft Hannover-Herrenhausen als Vermieterin der Wohnung mit für das Geschehen verantwortlich. Die Genossenschaft habe nicht regelmäßig die elektrischen Leitungen in ihren Mietwohnungen von einem Fachmann überprüfen lassen. Dies sei jedoch vorgeschrieben. Die Staatsanwaltschaft beruft sich dabei auf das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und auf eine Empfehlung des Verbandes der deutschen Elektroindustrie. „Und diese Empfehlung hat quasi Gesetzescharakter“, sagt Manfred Jonas, Geschäftsführer des Mietervereins Hannover. Rund 150 Mark koste eine solche Überprüfung pro Wohnung, und die Vermieter drückten sich augenscheinlich überall um diese Ausgabe. „Wir hoffen, dass diese Vorschrift nun befolgt wird und die Vermieter tatsächlich alle vier Jahre ihre Wohnungen überprüfen lassen“, sagt Klinge. 10000 Mark Geldbuße als Schadenersatz soll die Genossenschaft der Familie des getöteten Jungen zahlen, dann würde die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen. „Die Summe ist deshalb relativ gering, weil diese Vorschrift bei den Vermietern bisher offensichtlich nicht so präsent ist“, erklärt Klinge. Sollte dies der Familie nicht ausreichen, müsste sie vor einem Zivilgericht weitere Schadenersatzforderungen einklagen.

hau/bil

31.07.2001